https://de.wikipedia.org/wiki/Bundespräsident_(Österreich)
Der Bundespräsident ist nach Abs. 3 B-VG befugt, „zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit“ in einer Zeit, in der der Nationalrat nicht versammelt ist und nicht rechtzeitig versammelt werden kann, auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses des …